Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

 

Artikel 1
Aufgaben der Zentralstelle

(1) Die auf Grund des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom
20. Oktober 1972 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle - ZVS - ) mit dem Sitz in Dortmund hat die Aufgabe,

1. Studienplätze für das erste Fachsemester an staatlichen Hochschulen in Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren zu vergeben (Verfahren der Zentralstelle),

2. die Hochschulen bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b zu unterstützen,

3. das Feststellungsverfahren (Artikel 14) durchzuführen, mit Ausnahme der Entwicklung des Tests sowie der Organisation der Testabnahme an den Testorten,

4. für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen.

Die Vergabe der Studienplätze und die Durchführung des Feststellungsverfahrens erfolgen für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Zentralstelle kann ferner auf Antrag einzelner oder mehrerer Länder und gegen Erstattung der entstehenden Kosten für Hochschulen dieser Länder besondere zentrale, auch gemeinsame Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren durchführen.

(3) Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b kann die Zentralstelle zusätzliche Leistungen für einzelne Hochschulen auf deren Antrag gegen Erstattung der entstehenden Kosten erbringen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 238; geändert durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

Fn 2

In Kraft getreten am 1. August 2000 (siehe GV. NRW. 2000 S. 609).

Fn 3

§ 3 Satz 3 angefügt durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.