Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

 

Artikel 4
Der Verwaltungsausschuss

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien der Länder an. Zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses kann der Bund zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Der Verwaltungsausschuss kann weitere Personen hinzuziehen.

(2) Der Verwaltungsausschuss beschließt über:

1. Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (Artikel 16),

2. die Einbeziehung von Studiengängen in das Verfahren der Zentralstelle (Artikel 8 Abs. 1),

3. die Verfahrensart (Artikel 8 Abs. 2, 3 und 5 Satz 2),

4. die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 8 Abs. 4),

5. den als Feststellungsverfahren einzusetzenden Test sowie über die mit der Durchführung und Bewertung des Tests zusammenhängenden Fragen,

6. Anträge nach Artikel 1 Abs. 2,

7. den Haushaltsvorentwurf und die Feststellung der Jahresrechnung (Artikel 17),

8. die Zustimmung zur Besetzung von Stellen von leitenden Bediensteten,

9. die gemeinsame Geschäftsordnung für sich und den Beirat sowie über die Geschäftsordnung und die Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle einschließlich der Information von Studienberatungsstellen sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerbern,

10. die statistische Auswertung der bei der Zentralstelle anfallenden Daten und deren Veröffentlichung,

11. Kostenregelungen nach Artikel 1 Abs. 2 und 3.

(3) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung seines Stimmrechts ermächtigen.

(4) Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 und 5 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder erforderlich. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 genügt die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 238; geändert durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

Fn 2

In Kraft getreten am 1. August 2000 (siehe GV. NRW. 2000 S. 609).

Fn 3

§ 3 Satz 3 angefügt durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.