Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

 

Artikel 5
Der Beirat

(1) Dem Beirat gehört je Land eine Vertreterin oder ein Vertreter an, die oder der von den staatlichen Hochschulen des Landes nach Landesrecht bestimmt worden ist. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. Sie sind auf Verlangen jederzeit zu hören.

(2) Der Beirat kann Empfehlungen zu den in Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 10 genannten Angelegenheiten geben. Er ist vor einem Beschluss des Verwaltungsausschusses nach Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 238; geändert durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

Fn 2

In Kraft getreten am 1. August 2000 (siehe GV. NRW. 2000 S. 609).

Fn 3

§ 3 Satz 3 angefügt durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.