Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

 

Artikel 8
Einbeziehung von Studiengängen

(1) In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn für alle staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. In das Verfahren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn nur für die Mehrzahl der staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze mindestens erreicht. Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll ist.

(2) Bei der Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle ist insbesondere festzulegen,

1. ob für den Studiengang

a) ein Verteilungsverfahren (Artikel 9 Abs. 1),

b) ein allgemeines Auswahlverfahren (Artikel 9 Abs. 2) oder

c) ein besonderes Auswahlverfahren (Artikel 9 Abs. 3)

durchzuführen ist,

2. für welchen Bewerberkreis die Einbeziehung gilt,

3. für welche Fälle den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten bleibt.

(3) In den einbezogenen Studiengängen findet ein allgemeines Auswahlverfahren statt, sofern nicht eine andere Verfahrensart nach Absatz 2 Nr. 1 festgelegt wird. Die Verfahrensart ist für jedes Vergabeverfahren zu überprüfen. Die Festlegung eines Verteilungsverfahrens ist auf höchstens zwei aufeinander folgende Vergabeverfahren beschränkt.

(4) Die Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle kann befristet werden. Die Einbeziehung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind oder ein Bedürfnis für eine zentrale Vergabe der Studienplätze nicht mehr besteht.

(5) Stellt sich bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens heraus, dass in einem Studiengang, für den die Verfahrensart des allgemeinen Auswahlverfahrens festgelegt ist, die Gesamtzahl der unter Berücksichtigung der Überbuchung an allen Hochschulen zu vergebenden Studienplätze für die Zulassung aller Bewerberinnen und Bewerber ausreicht, führt die Zentralstelle für diesen Studiengang ein Verteilungsverfahren durch. Stellt sich heraus, dass die Bewerberzahl die Zahl der Studienplätze nicht wesentlich übersteigt, kann mit Wirkung für das laufende Vergabeverfahren beschlossen werden, dass für diesen Studiengang ein Verteilungsverfahren durchgeführt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 238; geändert durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

Fn 2

In Kraft getreten am 1. August 2000 (siehe GV. NRW. 2000 S. 609).

Fn 3

§ 3 Satz 3 angefügt durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.