Historische SGV. NRW.

13 / 24

Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

 

Artikel 10
Verteilungsverfahren

(1) Wer im Hauptantrag einen Studiengang des Verteilungsverfahrens genannt hat, erhält einen Studienplatz. Übersteigt die Zahl der zu berücksichtigenden Bewerbungen die Gesamtzahl der Studienplätze, legen die Länder fest, wie die Verteilung erfolgt. Kommt eine solche Regelung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, erfolgt die Verteilung auf die Studienorte entsprechend dem Anteil der Zahl der Studienplätze der jeweiligen Hochschule an der Gesamtzahl der Studienplätze aller Hochschulen. Dabei soll das örtliche Einschreibverhalten berücksichtigt werden.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden entsprechend ihren Studienortwünschen auf die Hochschulen verteilt. Reicht die Aufnahmekapazität einer Hochschule nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber aus, die die Hochschule mit erstem Studienortwunsch genannt haben, erfolgt die Zulassung an dieser Hochschule bis zu einem Viertel der Studienplätze vor allem nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium, im Übrigen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen. Wer danach noch nicht zugelassen ist, erhält einen Studienplatz an einer nachrangig genannten Hochschule, soweit dort nach Berücksichtigung der Bewerberinnen und Bewerber mit erstem Studienortwunsch noch Studienplätze frei sind; Satz 2 gilt entsprechend. Den Bewerberinnen und Bewerbern, die danach keinen Studienplatz an einer von ihnen genannten Hochschule erhalten können, kann die Zentralstelle einen Studienplatz an einer anderen Hochschule anbieten.

(3) Wer einen Studiengang des Verteilungsverfahrens im Hilfsantrag genannt hat, erhält in einem Nachrückverfahren im Rahmen der Zulassungszahlen einen Studienplatz nach den Grundsätzen des Artikels 13.

(4) Soweit als Folge eines Verteilungsverfahrens bei einzelnen Hochschulen ein Kapazitätsausgleich erforderlich wird, verpflichten sich die Länder, die hierfür erforderlichen kapazitätserweiternden oder sonstigen Maßnahmen zu treffen.

(5) Im Verteilungsverfahren ist ein Teil der Studienplätze ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, vorzubehalten. Auf die Auswahl findet Artikel 12 Abs. 4 Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 238; geändert durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

Fn 2

In Kraft getreten am 1. August 2000 (siehe GV. NRW. 2000 S. 609).

Fn 3

§ 3 Satz 3 angefügt durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.