Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

 

Artikel 13
Allgemeines Auswahlverfahren

(1) Im allgemeinen Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 12 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:

1. Überwiegend nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. Die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen, die über die Eignung für den jeweiligen Studiengang besonderen Aufschluss geben können, sollen gewichtet werden. Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Bewerberauswahl Landesquoten gebildet. Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Bewerbergesamtzahl für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um 30 vom Hundert erhöht. Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die sich für den betreffenden Studiengang mit ihrem Hauptantrag beworben haben und eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist;

2. im Übrigen

a) überwiegend nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit). Für einen Teil der hiernach zu vergebenden Studienplätze kann neben der Wartezeit auch der Grad der Qualifikation berücksichtigt werden; in diesem Falle gilt Nummer 1 Satz 5 bis 7 entsprechend. Bei der Vergabe nach den Sätzen 1 und 2 können eine Berufstätigkeit oder Berufsausbildung nach dem Erwerb der Qualifikation in ihrer Art und Dauer berücksichtigt und ein vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation außerhalb der Hochschule erlangter berufsqualifizierender Abschluss besonders bewertet werden. Den Zeiten einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung stehen solche Zeiten gleich, in denen wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren, wegen Krankheit oder aus sonstigen nicht selbst zu vertretenden Gründen keine Berufstätigkeit oder Berufsausbildung aufgenommen werden konnte. Die Berücksichtigung einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung sowie die besondere Bewertung berufsqualifizierender Abschlüsse besteht in einer Vergünstigung bei der Wartezeit. Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet. Eine über acht Jahre hinausgehende Dauer der Wartezeit bleibt unberücksichtigt;

b) ansonsten nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlverfahrens. Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach ihrer Entscheidung

aa) nach dem Grad der Qualifikation,

bb) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über deren Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben soll,

cc) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang,

dd) aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach Doppelbuchstaben aa bis cc.

Wer nach Nummer 1 oder Buchstabe a ausgewählt wurde oder den Quoten nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unterfällt, nimmt am Auswahlverfahren nicht teil; wer der Quote nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 6 unterfällt, nimmt am Auswahlverfahren teil, wenn diese Quote nicht gebildet wird. Die Teilnehmerzahl des Auswahlverfahrens kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet über die Teilnahme der Grad der Qualifikation, bei gleichem Grad der Qualifikation das Los. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist je Studiengang nur einmal möglich. Die Zentralstelle teilt den Hochschulen die für die Durchführung des Verfahrens benötigten Bewerberdaten mit. Wer nachweist, bereits zur Teilnahme an einem Gespräch nach Satz 2 Doppelbuchstabe bb geladen worden, aber aus in seiner Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Gesprächsteilnahme gehindert gewesen zu sein, wird auf Antrag im nächstfolgenden Vergabeverfahren vorab für die Teilnahme am Gespräch an der betreffenden Hochschule bestimmt.

(2) Für die Entscheidung in den Fällen von Ranggleichheit kann eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a vorgesehen werden.

(3) Besteht nach Anwendung der Absätze 1 und 2 Ranggleichheit, wird vorrangig aus-
gewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 11 Abs. 2 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 238; geändert durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

Fn 2

In Kraft getreten am 1. August 2000 (siehe GV. NRW. 2000 S. 609).

Fn 3

§ 3 Satz 3 angefügt durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.