Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

 

Artikel 14
Besonderes Auswahlverfahren

(1) Im besonderen Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 12 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:

1. Überwiegend nach den Leistungen, die sich aus dem Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung ergeben, und nach dem Ergebnis eines Feststellungsverfahrens. Dabei sollen die in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Leistungen in der Regel mindestens gleichwertig berücksichtigt werden. Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Bis zu 10 vom Hundert der Gesamtzahl der Studienplätze können den Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten werden, die nach dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens die besten Leistungen erbringen;

2. im Übrigen

a) überwiegend nach der Zahl der Semester, für die sich die Bewerberin oder der Bewerber im jeweiligen Studiengang beworben hat (Bewerbungssemester),

b) nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs. Wer nach Nummer 1 oder Buchstabe a ausgewählt wurde oder den Quoten nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unterfällt, nimmt am Auswahlgespräch nicht teil; wer der Quote nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 6 unterfällt, nimmt am Auswahlgespräch teil, wenn diese Quote nicht gebildet wird.

Bei der Vergabe von Studienplätzen wird nur berücksichtigt, wer am Feststellungsverfahren teilgenommen hat.

(2) Im Feststellungsverfahren sollen grundsätzlich nicht die Kenntnisse festgestellt werden, die bereits Gegenstand der Bewertung in der Hochschulzugangsberechtigung sind; es soll insbesondere Gelegenheit gegeben werden, in den bisherigen Abschlüssen nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen, die für den Studienerfolg von Bedeutung sein können und an die Kenntnisse anknüpfen, die in dem Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung bewertet worden sind. Zu diesem Zweck können insbesondere entsprechende Testverfahren durchgeführt werden. Das Feststellungsverfahren ist hinsichtlich der Anforderungen, der Bewertung und der Art der Durchführung einheitlich zu gestalten. Die Organisation einschließlich der Durchführung des Tests an den Testorten oder sonstiger mit Feststellungsverfahren verbundener Prüfungen obliegt staatlichen Einrichtungen, die durch Landesrecht bestimmt werden. Das Ergebnis eines Feststellungsverfahrens hat Gültigkeit für alle Studiengänge, in denen ein besonderes Auswahlverfahren durchgeführt wird. Bezieht sich ein Feststellungsverfahren auf einen bestimmten Studiengang, hat das Ergebnis dieses Feststellungsverfahrens Gültigkeit nur für diesen Studiengang; das Ergebnis eines anderen Feststellungsverfahrens hat für diesen Studiengang keine Gültigkeit. Eine mehrfache Teilnahme am Feststellungsverfahren soll nicht vorgesehen werden. Es kann vorgesehen werden, dass am Feststellungsverfahren auch Schülerinnen und Schüler der letzten Jahrgangsstufe einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung sowie entsprechende Schülerinnen und Schüler von Einrichtungen des zweiten Bildungsweges teilnehmen.

(3) Während eines Studiums an einer deutschen Hochschule können Bewerbungssemester nicht erworben werden. Ein vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang außerhalb der Hochschule erlangter berufsqualifizierender Abschluss und eine Berufstätigkeit nach dem Erwerb der Qualifikation können in ihrer Art und Dauer besonders bewertet werden. Dies gilt auch bei der Erfüllung einer Dienstpflicht oder entsprechenden Dienstleistung oder einer sonstigen Dienstpflicht oder entsprechenden Dienstleistung oder einer sonstigen entsprechenden Tätigkeit durch den Personenkreis des Artikels 11 Abs. 2 Satz 1. Den Zeiten einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit stehen solche Zeiten gleich, in denen wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen Krankheit oder aus sonstigen nicht selbst zu vertretenden Gründen, ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule nicht erlangt oder eine Berufstätigkeit nicht aufgenommen werden konnte. Die Berücksichtigung der besonderen Bewertung eines berufsqualifizierenden Abschlusses, einer Berufstätigkeit, eines abgeleisteten Dienstes nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und einer Tätigkeit nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 besteht in einer Erhöhung der Zahl der Bewerbungssemester. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die in dem beantragten Studiengang zugelassen worden sind, werden Bewerbungssemester erst nach der der Zulassung folgenden Bewerbung gezählt und Erhöhungen der Bewerbungssemester nach Satz 5, die bis zum Zeitpunkt der Zulassung vorzunehmen waren, nicht mehr berücksichtigt.

(4) Die Auswahlgespräche nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden von den Hochschulen durchgeführt. Die Auswahl erfolgt nach dem Maß der im Auswahlgespräch festgestellten Motivation und Eignung für das Studium des beantragten Studienganges und für den angestrebten Beruf. Die Teilnehmerzahl des Auswahlgesprächs kann begrenzt werden. In diesem Fall bestimmt die Zentralstelle durch das Los, wer am Auswahlgespräch teilnimmt. Die Teilnahme an einem Auswahlgespräch ist je Studiengang nur einmal möglich.

(5) Kann für einen Studiengang ein Feststellungsverfahren nicht durchgeführt werden oder ist dessen Ergebnis ganz oder teilweise nicht verwertbar, wird diesen Bewerberinnen und Bewerbern für die betreffenden Vergabeverfahren unter Berücksichtigung des Grades der Qualifikation ein Testwert durch das Los zugeordnet.

(6) Für die Entscheidung in den Fällen von Ranggleichheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Vorrang der Bewerberin oder des Bewerbers mit dem besseren Ergebnis des Feststellungsverfahrens vorgesehen werden. Besteht nach Anwendung der Absätze 1 bis 5 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 11 Abs. 2 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.

(7) Wer nachweist, aus in seiner Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Teilnahme am Feststellungsverfahren gehindert gewesen zu sein, wird auf Antrag abweichend von der Regelung des Absatzes 1 Satz 2 bei der Vergabe von Studienplätzen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b berücksichtigt. Wer nachweist, bereits zur Teilnahme am Auswahlgespräch geladen, aber aus in seiner Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Teilnahme am Auswahlgespräch gehindert gewesen zu sein, wird auf Antrag im nächstfolgenden Vergabeverfahren abweichend von der Regelung des Absatzes 4 Satz 4 vorab für die Teilnahme am Auswahlgespräch bestimmt.

(8) Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Feststellungsverfahren können mit deren Einverständnis die für die laufende Auswertung des Feststellungsverfahrens erforderlichen Angaben über ihren Bildungsgang und ihre persönlichen und sozialen Verhältnisse erhoben werden. Die Angaben sind zu anonymisieren und dürfen nur zum Zwecke der laufenden Auswertung des Feststellungsverfahrens verwertet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 238; geändert durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

Fn 2

In Kraft getreten am 1. August 2000 (siehe GV. NRW. 2000 S. 609).

Fn 3

§ 3 Satz 3 angefügt durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.