Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

 

Artikel 15
Verfahrensvorschriften

(1) Die Zentralstelle ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 16 berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.

(2) Die Zentralstelle ermittelt auf Grund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, an welcher Hochschule eine Zulassung erfolgen kann und erlässt den Zulassungsbescheid.

(3) Für einen Studiengang wird zunächst berücksichtigt, wer diesen Studiengang an erster Stelle (Hauptantrag) genannt hat. Danach wird in der gewählten Reihenfolge der Studiengänge berücksichtigt, wer den Studiengang an zweiter oder einer weiteren Stelle (Hilfsanträge) genannt hat. Sind mehrere Studiengänge und mehrere Hochschulen genannt, geht der Studiengangwunsch dem Studienortwunsch vor.

(4) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.

(5) Die Hochschule ist verpflichtet, die Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.

(6) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Zentralstelle über die Zulassungsanträge findet nicht statt.

(7) Beruht die Zulassung durch die Zentralstelle auf falschen Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers, nimmt die Zentralstelle sie zurück; ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann die Zentralstelle sie zurücknehmen. Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme der Zulassung ausgeschlossen.

(8) Wer in den Fällen des Artikels 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und des Artikels 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen auf die Auswahl in der jeweiligen Quote beschränkten Ablehnungsbescheid. Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 238; geändert durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

Fn 2

In Kraft getreten am 1. August 2000 (siehe GV. NRW. 2000 S. 609).

Fn 3

§ 3 Satz 3 angefügt durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.