Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

 

Artikel 16
Rechtsverordnungen

(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:

1. die Verteilungs- und Auswahlkriterien (Artikel 10 bis 14),

2. die Quoten nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5, Artikel 12 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1,

3. den Ablauf des Verteilungsverfahrens nach Artikel 10,

4. die Festlegungen nach Artikel 8 Abs. 2,

5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,

6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben,

7. die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 12 Abs. 4 Satz 3,

8. die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 11 Abs. 4,

9. die Auswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und die Grundzüge der Durchführung dieses Verfahrens,

10. den Ablauf des Feststellungsverfahrens einschließlich der Voraussetzungen für die Teilnahme und für den Ausschluss vom Verfahren,

11. die für die laufende Auswertung des Feststellungsverfahrens nach Artikel 14 Abs. 8 erforderlichen Erhebungen, insbesondere die von den am Feststellungsverfahren Teilnehmenden zu erhebenden Angaben sowie das Verfahren der Auswertung dieser Angaben,

12. das Verhältnis des Grades der Qualifikation zu dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens im besonderen Auswahlverfahren,

13. die Auswahl für die Teilnahme am Auswahlgespräch und Grundzüge der Durchführung des Auswahlgesprächs,

14. die Einbeziehung und die Aufhebung der Einbeziehung von Studiengängen,

15. die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Artikel 7,

16. die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 4.

(2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1 müssen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 238; geändert durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

Fn 2

In Kraft getreten am 1. August 2000 (siehe GV. NRW. 2000 S. 609).

Fn 3

§ 3 Satz 3 angefügt durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.