Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

 

Artikel 21
Schlussvorschriften

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt ist (Fn 2). Er findet erstmals auf das seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2000/2001, und auf ein vor diesem Vergabeverfahren im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 14 durchzuführendes Feststellungsverfahren Anwendung. Der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.

(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärungen gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des fünften vollen Kalenderjahres nach seinem In-Kraft-Treten.

(3) Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Zentralstelle aufzulösen. Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt.

(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Artikels 17 Abs. 2 zu erstatten.

(5) Über die Verwendung des der Zentralstelle dienenden Vermögens beschließen die für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und die Finanzministerien der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.

Bonn, den 24. Juni 1999

Für das Land Baden-Württemberg:
Erwin T e u f e l

Für den Freistaat Bayern:
i. V. E. H u b e r

Für das Land Berlin:
Eberhard D i e p g e n

Für das Land Brandenburg:
Manfred S t o l p e

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Henning S c h e r f

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Ortwin R u n d e

Für das Land Hessen:
R. K o c h

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
H. R i n g s t o r f f

Für das Land Niedersachsen:
Gerhard G l o g o w s k i

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Wolfgang C l e m e n t

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt B e c k

Für das Saarland:
Reinhard K l i m m t

Für den Freistaat Sachsen:
Günter M e y e r

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Reinhard H ö p p n e r

Für das Land Schleswig-Holstein:
Heide S i m o n i s

Für den Freistaat Thüringen:
Bernhard V o g e l

Bekanntmachung
des Inkrafttretens
des Staatsvertrags über die Vergabe
von Studienplätzen vom 24. Juni 1999

Vom 14. August 2000

Der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 - bekannt gemacht als Anlage zum Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24 Juni 1999 (GV. NRW. v. 14. März 2000 S. 238) - ist gemäß seinem Artikel 21 Absatz 1 am 1. August 2000 in Kraft getreten.
Die letzte Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juli 2000 bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 238; geändert durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf und neues Ratifizierungsgesetz v. 22.11.2006 (GV. NRW. S. 604).

Fn 2

In Kraft getreten am 1. August 2000 (siehe GV. NRW. 2000 S. 609).

Fn 3

§ 3 Satz 3 angefügt durch Artikel 80 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.