Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

 

§ 18 (Fn 3)
Auskunft, Einsichtnahme

(1) Der betroffenen Person ist von der verantwortlichen Stelle auf Antrag Auskunft zu erteilen über

1. die zu ihrer Person verarbeiteten Daten,

2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

3. die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen sowie

4. die allgemeinen technischen Bedingungen der automatisierten Verarbeitung der zur eigenen Person verarbeiteten Daten.

Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind.

(2) Auskunft oder Einsichtnahme sind zu gewähren, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Auskunftserteilungen und Einsichtnahme sind gebührenfrei, die Erstattung von Auslagen kann verlangt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder zur Gewährung der Einsichtnahme entfällt, soweit

a) dies die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde,

b) dies die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

c) die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen einer dritten Person geheimgehalten werden müssen.

(4) Einer Begründung für die Auskunftsverweigerung bedarf es nur dann nicht, wenn durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung aufzuzeichnen.

(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Einsichtnahme auf die Herkunft personenbezogener Daten von Behörden des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaft und der Polizei, von Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, sowie von den in § 19 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz genannten Behörden, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Gleiches gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten an diese Behörden. Für die Versagung der Zustimmung gelten, soweit dieses Gesetz auf die genannten Behörden Anwendung findet, die Absätze 3 und 4 entsprechend.

(6) Werden Auskunft oder Einsichtnahme nicht gewährt, ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 542; geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2003; Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011; Gesetz vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Juli 2015; Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 2

Dies bezieht sich auf das Gesetz zur Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NW) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 31. Mai 2000.

Fn 3

§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5, 8, 9 Abs. 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 6, 24, 25, 28 Abs. 5, 32a Abs. 3 und 35 Abs. 3 geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.

Fn 4

§ 20 Abs. 3 neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.

Fn 5

§ 36 angefügt durch Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016.

Fn 6

§ 21 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 7

§ 29 Abs. 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 8

§ 11 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 9

§ 22, § 27 und § 34 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Fn 10

§ 21a und § 23 (neu) eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Fn 11

§ 29a geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.