Historische SGV. NRW.

23 / 41

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

 

§ 21 (Fn 6)
Berufung und Rechtsstellung

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Dieser muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Dienst haben und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Die Amts- und Funktionsbezeichnung "Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" wird in männlicher oder weiblicher Form geführt.

(2) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird jeweils für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Nach Ende der Amtszeit bleibt er bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bestellt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter. Diese oder dieser führt die Geschäfte im Verhinderungsfall.

(3) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist eine Landesbehörde; er hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er ist oberste Dienstbehörde und trifft Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz für sich und seine Bediensteten in eigener Verantwortung. Die Bediensteten unterstehen nur seinen Weisungen.

(3a) Für die beamtenrechtlichen Angelegenheiten des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Person ist das Ministerium für Inneres und Kommunales zuständig, mit der Maßgabe, dass die Wahrnehmung der Zuständigkeit die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht beeinträchtigt.

(3b) In Disziplinarangelegenheiten des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Person entscheiden die Richterdienstgerichte. Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die nach diesen Vorschriften zustehenden Befugnisse der Antrag stellenden Stellen übt der Präsident des Landtags aus. Die nicht ständigen Beisitzer des Richterdienstgerichtes müssen Mitglieder der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.

(4) Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Landtages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

(5) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist für alle beamten- und disziplinarrechtlichen Entscheidungen sowie für alle arbeitsrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich seiner Beschäftigten zuständig. Ihre Einbeziehung in den Personalaustausch in der Landesverwaltung wird gewährleistet. Näheres zur Personalgewinnung und zur Personalverwaltung kann der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales vereinbaren.

(6) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 542; geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2003; Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011; Gesetz vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Juli 2015; Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 2

Dies bezieht sich auf das Gesetz zur Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NW) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 31. Mai 2000.

Fn 3

§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5, 8, 9 Abs. 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 6, 24, 25, 28 Abs. 5, 32a Abs. 3 und 35 Abs. 3 geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.

Fn 4

§ 20 Abs. 3 neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.

Fn 5

§ 36 angefügt durch Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016.

Fn 6

§ 21 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 7

§ 29 Abs. 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 8

§ 11 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 9

§ 22, § 27 und § 34 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Fn 10

§ 21a und § 23 (neu) eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Fn 11

§ 29a geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.