Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

 

§ 22 (Fn 9)
Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. Den Stellen kann der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auch Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben, insbesondere die Landesregierung und einzelne Ministerien, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten und informieren.

(2) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und Amtshilfe zu leisten. Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden. Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind insbesondere

1. Auskunft über die Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Datenverarbeitungsvorgänge, Dokumentationen und Aufzeichnungen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich auch in die gespeicherten Daten,

2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen und Zugriff auf elektronische Dienste zu gewähren und

3. Kopien von Unterlagen, von automatisierten Dateien, von deren Verfahren und von organisatorischen Regelungen zur Mitnahme zur Verfügung zu stellen, soweit nicht die Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle wesentlich gefährdet wird. Die Gefährdung ist schriftlich zu begründen.

Die Rechte nach Satz 3 dürfen nur vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich ausgeübt werden, wenn die oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet. In diesem Fall müssen personenbezogene Daten einer betroffenen Person, der von der datenverarbeitenden Stelle Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, auch ihm gegenüber nicht offenbart werden.

(3) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist frühzeitig über Planungen zur Entwicklung, zum Aufbau oder zur wesentlichen Veränderung automatisierter Datenverarbeitungs- und Informationssysteme zu unterrichten, sofern in dem jeweiligen System personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Dasselbe gilt bei Entwürfen für Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Landes, wenn sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehen.

(4) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist befugt, personenbezogene Daten, die ihm durch Beschwerden, Anfragen, Hinweise und Beratungswünsche bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Er darf im Rahmen von Kontrollmaßnahmen personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person erheben. Von einer Benachrichtigung der betroffenen Person kann nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden.

(5) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit arbeitet mit den Behörden und sonstigen Stellen zusammen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in der Europäischen Union, im Bund und in den Ländern zuständig sind. Aufsichtsbehörde im Sinne des § 38 Bundesdatenschutzgesetz ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 542; geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2003; Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011; Gesetz vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Juli 2015; Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 2

Dies bezieht sich auf das Gesetz zur Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NW) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 31. Mai 2000.

Fn 3

§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5, 8, 9 Abs. 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 6, 24, 25, 28 Abs. 5, 32a Abs. 3 und 35 Abs. 3 geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.

Fn 4

§ 20 Abs. 3 neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.

Fn 5

§ 36 angefügt durch Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016.

Fn 6

§ 21 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 7

§ 29 Abs. 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 8

§ 11 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 9

§ 22, § 27 und § 34 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Fn 10

§ 21a und § 23 (neu) eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Fn 11

§ 29a geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.