Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

 

§ 28 (Fn 3)
Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken soll in anonymisierter Form erfolgen. Stehen einer Anonymisierung wissenschaftliche Gründe entgegen, dürfen die Daten auch verarbeitet werden, wenn sie pseudonymisiert werden und der mit der Forschung befasste Personenkreis oder die empfangende Stelle oder Person keinen Zugriff auf die Zuordnungsfunktion hat. Datenerfassung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung kann auch durch die mit der Forschung befassten Personen erfolgen, wenn sie zuvor nach dem Verpflichtungsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind und unter der Aufsicht der übermittelnden Stelle stehen.

(2) Ist eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht möglich, so dürfen personenbezogene Daten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben verarbeitet werden, wenn

1. die betroffene Person eingewilligt hat,

2. schutzwürdige Belange der betroffenen Person wegen der Art der Daten oder der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden oder

3. der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erreicht werden kann und das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person überwiegt.

(3) Sobald es der Forschungszweck gestattet, sind die Daten zu anonymisieren, hilfsweise zu pseudonymisieren. Die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug wiederhergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern; sie müssen gelöscht werden, sobald der Forschungszweck dies zulässt. Sollen personenbezogene Daten für einen anderen als den ursprünglichen Forschungszweck verarbeitet werden, ist dies nur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zulässig.

(4) Die zu wissenschaftlichen Zwecken verarbeiteten Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn

1. die betroffene Person eingewilligt hat oder

2. das öffentliche Interesse an der Darstellung des Forschungsergebnisses die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person erheblich überwiegt.

(5) Soweit öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, haben sie diejenigen empfangenden Stellen, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, darauf zu verpflichten, die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 einzuhalten und jederzeit Kontrollen durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu ermöglichen. Bei einer Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat die übermittelnde Stelle die für den Empfänger zuständige Datenschutzkontrollbehörde zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 542; geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2003; Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011; Gesetz vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Juli 2015; Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 2

Dies bezieht sich auf das Gesetz zur Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NW) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 31. Mai 2000.

Fn 3

§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5, 8, 9 Abs. 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 6, 24, 25, 28 Abs. 5, 32a Abs. 3 und 35 Abs. 3 geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.

Fn 4

§ 20 Abs. 3 neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.

Fn 5

§ 36 angefügt durch Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016.

Fn 6

§ 21 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 7

§ 29 Abs. 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 8

§ 11 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 9

§ 22, § 27 und § 34 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Fn 10

§ 21a und § 23 (neu) eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Fn 11

§ 29a geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.