Historische SGV. NRW.

7 / 18

Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

 

§ 7
Offenlegungspflicht gegenüber Dritten

Ein berechtigtes Interesse (§ 53 Abs. 4 S. 2 RStV) können Berechtigte im Sinne von § 3 in der Regel an der Offenlegung solcher technischer Parameter und Entgelte geltend machen,

1. die sie zur Ausübung eines Zugangs benötigen,

2. auf die sie eine Beschwerde nach § 9 stützen möchten oder

3. von deren Feststellung nach § 8 sie entsprechend der in § 54 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbsatz des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Weise betroffen würden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 625.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.