Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

 

§ 10
Abstimmung mit anderen Institutionen

(1) Zur Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung des Verpflichteten (§ 53 Abs. 3 RStV), zu technischen Parametern (§ 53 Abs. 4 Satz 2 RStV), Entgelten und sonstigen Konditionen (§ 53 Abs. 4 Satz 4 RStV) sind Entscheidungen des Bundeskartellamts und der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bei der Prüfung durch die zuständige Landesmedienanstalt zu berücksichtigen.

(2) Fehlen solche Entscheidungen oder sind seitdem relevante Änderungen eingetreten, so holt die zuständige Landesmedienanstalt die Stellungnahme des Bundeskartellamts oder der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zur kartell- bzw. telekommunikationsrechtlichen Bewertung ein, die sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 625.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.