Historische SGV. NRW.
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§ 4
Trennwände
(1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, dürfen keine Öffnungen haben.
(2) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 100 m² sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) zu trennen. Diese Werk- und Lagerräume müssen durch Trennwände der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als 500 m² entstehen. Öffnungen in den Trennwänden müssen Feuerschutzabschlüsse der Feuerwiderstandsklasse T 30 erhalten.
GV. NRW. S. 639; geändert durch Artikel 96 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009. |
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SGV. NRW. 232. |
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GV. NRW. ausgegeben am 29. September 2000. |
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Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S 37) sind beachtet worden. |
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Inhaltsverzeichnis geändert und § 31 neu gefasst durch Artikel 96 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |