Historische SGV. NRW.
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§ 7
Dächer
(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) getrennt sind, bestimmt sich nach § 3 Tabelle Zeile 5.
(2) Bedachungen müssen
1. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und
2. bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.
(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nr. 1
1. schwer entflammbar sein bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
2. nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.
Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
GV. NRW. S. 639; geändert durch Artikel 96 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009. |
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SGV. NRW. 232. |
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GV. NRW. ausgegeben am 29. September 2000. |
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Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S 37) sind beachtet worden. |
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Inhaltsverzeichnis geändert und § 31 neu gefasst durch Artikel 96 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |