Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

 

§ 24
Verantwortliche Personen

(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung ständig anwesend sein.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat

1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und

2. je angefangene 2000 m² Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz

zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu sorgen.

(3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § 8 Abs. 2 Satz 3, des § 11 Abs. 5, der §§ 22, 23 Abs. 3, des § 24 Abs. 5 und des § 25 zu sorgen.

(4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.

(5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 639; geändert durch Artikel 96 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 232.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 29. September 2000.

Fn 4

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S 37) sind beachtet worden.

Fn 5

Inhaltsverzeichnis geändert und § 31 neu gefasst durch Artikel 96 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.