Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

 

§ 3
Befangenheit

(1) Von der Prüfungstätigkeit ausgeschlossen ist, wer zu Prüflingen in nahen persönlichen, verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Für den Ausschluss und die Feststellung der Befangenheit von Prüfungsausschussmitgliedern gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem/der Prüfungsausschussvorsitzenden mitzuteilen.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der/die Prüfungsausschussvorsitzende.

(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle einen neuen Prüfungsausschuss nach § 2 bilden und ihm die Durchführung der Prüfung übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 658 (Die Prüfungsordnung ist mit Datum vom 26. September 2000 veröffentlicht worden); geändert durch VO der Bezirksreg. Köln v. 24.1.2007 (Bek. d. MP v. 17.4.2007 (GV. NRW. S. 189)), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. Oktober 2000.

Fn 4

§§ 8 und 25 geändert durch VO der Bezirksreg. Köln v. 24.1.2007 (Bek. d. MP v. 17.4.2007 (GV. NRW. S. 189)), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.