Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

 

§ 9
Anmeldung zu den Prüfungen

(1) Der/die Ausbildende meldet die Auszubildende/den Auszubildenden mit deren/

dessen Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der vorgeschriebenen Anmeldeformulare bei der zuständigen Stelle an.

(2) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 8 und bei Wiederholungsprüfungen, falls kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen

a) in den Fällen des § 7 Abs.1:

1. die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

2. die Bestätigung des Ausbildenden, dass das Berichtsheft geführt worden ist,

3. das letzte Zeugnis in beglaubigter Abschrift der zuletzt besuchten allgemein- oder berufsbildenden Schule

4. die zeitliche Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,

5. im Falle des § 11 Abs. 2 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung;

b) in den Fällen des § 8:

1. Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 8 Abs. 3,

2. als beglaubigte Abschrift das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,

3. ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

4. im Falle des § 11 Abs.2 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung;

c) bei Wiederholungsprüfungen:

Antrag gem. § 27 Abs.2 und Angaben von Zeitpunkt und Ort vorangegangener Prüfungen gem. § 27 Abs. 3.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 658 (Die Prüfungsordnung ist mit Datum vom 26. September 2000 veröffentlicht worden); geändert durch VO der Bezirksreg. Köln v. 24.1.2007 (Bek. d. MP v. 17.4.2007 (GV. NRW. S. 189)), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. Oktober 2000.

Fn 4

§§ 8 und 25 geändert durch VO der Bezirksreg. Köln v. 24.1.2007 (Bek. d. MP v. 17.4.2007 (GV. NRW. S. 189)), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.