Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

 

§ 15
Schriftliche Abschlussprüfung

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht für jede Fachrichtung aus drei Prüfungsbereichen.

(2) Die Prüfungsdauer beträgt in den Prüfungsbereichen 1 und 2 maximal je 120 Minuten, im Prüfungsbereich 3 höchstens 90 Minuten.

(3) In den Prüfungsbereichen 1 und 2 sind praxisbezogene Fälle und Aufgaben zu bearbeiten. Die Prüflinge sollen nachweisen, dass sie die Grundlagen und Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren und Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen können. Im Prüfungsbereich 3 sollen die Prüflinge wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufswelt beurteilen und darstellen können.

(4) Für die Fachrichtung Archiv ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:

1.Prüfungsbereich: Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen

a. Beschaffen

b. Erfassen, Erschließen, Verzeichnen

c. Arbeitsorganisation

2.Prüfungsbereich:Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen

a. Technische Bearbeitung

b. Aufbewahrung und Registratur

c. Benutzungsdienst

3. Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

a. Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung

b. Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft

(5) Für die Fachrichtung Bibliothek ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:

1.Prüfungsbereich: Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen

a. Beschaffen

b. Erfassen, Erschließen, Verzeichnen

c. Arbeitsorganisation

2. Prüfungsbereich: Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen

a. Aufstellung und Bestandspräsentation

b. Benutzungsdienst

c. Medien- und Informationsvermittlung

3. Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

a. Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung

b. Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft

(6) Für die Fachrichtung Information und Dokumentation ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:

1. Prüfungsbereich: Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen

a. Beschaffen

b. Erfassen, Erschließen, Verzeichnen

c. Arbeitsorganisation

2. Prüfungsbereich: Informationsdienstleistungen

a. Einsetzen von Informations- und Kommunikationssystemen

b. Durchführen von Recherchen

c. Bearbeiten und Bereitstellen von Informationen

3. Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

a. Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung

b. Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft

(7) Für die Fachrichtung Bildagentur ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:

1. Prüfungsbereich: Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen

a. Beschaffen

b. Erfassen, Erschließen, Verzeichnen

c. Arbeitsorganisation

2. Prüfungsbereich: Bereitstellen und Vermitteln von Bildern

a. Aufbewahren und Bearbeiten von Bildern

b. Durchführung von Recherchen

c. Vermitteln von Bildern

3. Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

a. Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung

b. Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft

(8) Für die Fachrichtung Medizinische Dokumentation ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:

1. Prüfungsbereich: Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen

a. Beschaffen

b. Erfassen, Erschließen, Verzeichnen

c. Arbeitsorganisation

2. Prüfungsbereich: Informationsdienstleistungen

a. Einsetzen von Informations- und Kommunikationssystemen

b. statistische Auswertung

c. Ergebnisdarstellung

3. Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

a. Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung

b. Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft

(9) Die zuständige Stelle bestimmt die auf Vorschlag des Berufsbildungsausschusses oder des von ihm bestellten Unterausschusses auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung erstellten Prüfungsaufgaben für die schriftliche Abschlussprüfung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 658 (Die Prüfungsordnung ist mit Datum vom 26. September 2000 veröffentlicht worden); geändert durch VO der Bezirksreg. Köln v. 24.1.2007 (Bek. d. MP v. 17.4.2007 (GV. NRW. S. 189)), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. Oktober 2000.

Fn 4

§§ 8 und 25 geändert durch VO der Bezirksreg. Köln v. 24.1.2007 (Bek. d. MP v. 17.4.2007 (GV. NRW. S. 189)), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.