Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

 

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Einem Prüfling, der eine Täuschungshandlung versucht oder gegen die Ordnung verstößt, ist die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalles nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine schwerwiegende Täuschung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen.

(4) Der Prüfling ist vor der Entscheidung anzuhören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 658 (Die Prüfungsordnung ist mit Datum vom 26. September 2000 veröffentlicht worden); geändert durch VO der Bezirksreg. Köln v. 24.1.2007 (Bek. d. MP v. 17.4.2007 (GV. NRW. S. 189)), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. Oktober 2000.

Fn 4

§§ 8 und 25 geändert durch VO der Bezirksreg. Köln v. 24.1.2007 (Bek. d. MP v. 17.4.2007 (GV. NRW. S. 189)), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.