Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

 

§ 23
Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Im Anschluss an die Praktischen Übungen und das mündliche Prüfungsgespräch entscheidet der Prüfungsausschuss über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung durch Bildung einer Abschlussnote.

(2) Die Abschlussnote wird in der Weise ermittelt, dass die Punkte für die schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Praktischen Übungen addiert und durch die Zahl 4 geteilt werden. Alle Prüfungsbereiche haben das gleiche Gewicht.

(3) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Sind die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling im Anschluss an die Feststellung des Prüfungsergebnisses mit, ob und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat. Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling eine vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung mit der Gesamtnote.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 658 (Die Prüfungsordnung ist mit Datum vom 26. September 2000 veröffentlicht worden); geändert durch VO der Bezirksreg. Köln v. 24.1.2007 (Bek. d. MP v. 17.4.2007 (GV. NRW. S. 189)), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. Oktober 2000.

Fn 4

§§ 8 und 25 geändert durch VO der Bezirksreg. Köln v. 24.1.2007 (Bek. d. MP v. 17.4.2007 (GV. NRW. S. 189)), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.