Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 20. Dezember 2007 (Artikel 3 des Hochschulmedizingesetzes) (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 8
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme des Prüfungsrechts des Landesrechnungshofes (§ 111 LHO) keine Anwendung.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen.

(3) Auf den Lagebericht und den Jahresabschluss finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für den Jahresabschluss gelten ergänzend die Rechtsvorschriften für die Buchführung von Krankenhäusern. Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 4 geprüft und sodann dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

(4) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 729; geändert durch Artikel 86 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Aufgehoben durch VO vom 20. Dezember 2007 (Artikel 3 des Hochschulmedizingesetzes) (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 22. Dezember 2000.

Fn 4

§ 24 Überschrift neu gefasst und Satz 3 angefügt durch Artikel 86 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 2 Abs. 5 geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007