Historische SGV. NRW.
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§ 19
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zur Bildung eines Aufsichtsrats und eines Vorstands werden deren Aufgaben von einem Gründungsrat wahrgenommen. Der Gründungsrat kann einen vorläufigen Vorstand bestellen. Der Gründungsrat ist, außer in Angelegenheiten, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, nur zu vorläufigen Regelungen befugt. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. Dem Gründungsrat gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung und des Finanzministeriums, die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität an.
(2) Für die Organe des Fachbereichs Medizin trifft das Rektorat die notwendigen Übergangsbestimmungen.
(3) Für die Zeit bis zur Durchführung der Wahlen nach § 4 Abs. 3 Satz 5 bis 7 wird das Mitglied nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 von der nach § 111 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG), das Mitglied nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 von der nach § 1 LPVG beim Universitätsklinikum gebildeten Personalvertretung benannt.
(4) Für die im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge und dem Vermögensübergang nach § 1 Abs. 2 und 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Auslagen werden nicht erstattet.
(5) Der Geschäftsbetrieb der Medizinischen Einrichtungen gilt ab dem 1. Januar 2001 als auf Rechnung der Anstalt geführt.
GV. NRW. S. 729; geändert durch Artikel 86 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007. Aufgehoben durch VO vom 20. Dezember 2007 (Artikel 3 des Hochschulmedizingesetzes) (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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SGV. NRW. 223. |
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GV. NRW. ausgegeben am 22. Dezember 2000. |
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§ 24 Überschrift neu gefasst und Satz 3 angefügt durch Artikel 86 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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§ 2 Abs. 5 geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007 |