Historische SGV. NRW.
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§ 21
Beamten-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse
(1) Das Universitätsklinikum übernimmt die unter § 63 HG fallenden Beamtinnen und Beamten gemäß § 128 Abs. 3 und 4 BRRG. Die Versorgungslasten für Beamtinnen und Beamte, die das Universitätsklinikum im Zusammenhang mit der Umbildung vom Land übernimmt, werden unabhängig von der Altersgrenze entsprechend § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes zwischen dem Land und dem Universitätsklinikum verteilt und vom Land anteilig erstattet.
(2) Die unter § 63 HG fallenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gehen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1 Abs. 2 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit allen Rechten und Pflichten auf das Universitätsklinikum über. Für die Vordienstzeiten dieser Beschäftigten gilt § 10 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Anstaltserrichtung sind ausgeschlossen. Eine Änderung der Vertragsbedingungen für die Wohnraumüberlassung aus Anlass der Anstaltserrichtung ist nicht zulässig.
(3) Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die für die Beteiligung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Zu den Verbindlichkeiten nach § 9 Abs. 3 gehören auch etwaige Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Universitätsklinikums, die daraus resultieren, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und dem Universitätsklinikum nicht zustande kommt. Der Umfang der Haftung ist höchstens auf die Höhe der Leistungen (§ 34 der VBL-Satzung) beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL hätten, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Universitätsklinikum und der VBL zum 1. Januar 2001 wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2000 und dem Tag, der auf den Tag der rechtsgültigen Unterzeichnung der Beteiligungsvereinbarung folgt.
GV. NRW. S. 729; geändert durch Artikel 86 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007. Aufgehoben durch VO vom 20. Dezember 2007 (Artikel 3 des Hochschulmedizingesetzes) (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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SGV. NRW. 223. |
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GV. NRW. ausgegeben am 22. Dezember 2000. |
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§ 24 Überschrift neu gefasst und Satz 3 angefügt durch Artikel 86 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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§ 2 Abs. 5 geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007 |