Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 20. Dezember 2007 (Artikel 3 des Hochschulmedizingesetzes) (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 10
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Der Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des Vorstands, die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Universitätsklinikums die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen.

(2) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder abgeschlossenen Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen.

(3) Die beim Universitätsklinikum in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Landesdienst so angerechnet, wie wenn sie beim Land zurückgelegt worden wären. Die beim Land oder einem anderen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführten Universitätsklinikum des Landes in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Dienst des Universitätsklinikums so angerechnet, wie wenn sie beim Universitätsklinikum zurückgelegt worden wären. Die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Universitätsklinikums dürfen Einrichtungen und Angebote der Universität und des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie bei der Universität beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes. Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Angeboten des Universitätsklinikums durch bei der Universität beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes gilt Satz 1 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 734; geändert durch Artikel 85 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Aufgehoben durch VO vom 20. Dezember 2007 (Artikel 3 des Hochschulmedizingesetzes) (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 23.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 22. Dezember 2000.

Fn 4

§ 24 Überschrift neu gefasst und Satz 3 angefügt durch Artikel 85 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 2 Abs. 5 geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.