Historische SGV. NRW.
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§ 17
Dekanat
(1) Das Dekanat leitet den Fachbereich. Es ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des den Fachbereich Medizin betreffenden Beitrags der Universität zum Voranschlag des Landeshaushalts, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes; der Lagebericht gibt insbesondere über die den Teileinrichtungen für Forschung und Lehre zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen des Fachbereichs Medizin bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern Auskunft; der Fachbereichsrat kann zum Beitrag der Universität zum Voranschlag des Landeshaushalts Stellung nehmen, soweit er den Fachbereich Medizin betrifft;
2. Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für die Grundausstattung sowie den Lehr- und Forschungsfonds;
3. Beschlussfassung über die Verteilung der für die Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin vorgesehenen Stellen und Mittel;
4. Erstellung des Entwicklungsplanes des Fachbereichs Medizin.
(2) Dem Dekanat gehören an:
1. die Dekanin oder der Dekan;
2. die Studiendekanin oder der Studiendekan (§ 25 Abs. 2 Satz 5 HG);
3. bis zu zwei weitere Prodekaninnen oder Prodekane nach Maßgabe der Fachbereichsordnung;
4. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums mit beratender Stimme; ist die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor Mitglied der Universität, so gehört sie oder er dem Dekanat mit Stimmrecht an.
(3) Die Mitglieder des Dekanats nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 werden vom Fachbereichsrat aus der dem Fachbereich Medizin angehörenden Gruppe der Professorinnen und Professoren gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 2 auch einer anderen Gruppe im Sinne des § 13 Abs. 1 HG angehören kann.
(4) Die Dekanin oder der Dekan ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Dekanats und des Fachbereichsrats. Bei Stimmengleichheit im Dekanat gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.
GV. NRW. S. 734; geändert durch Artikel 85 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007. Aufgehoben durch VO vom 20. Dezember 2007 (Artikel 3 des Hochschulmedizingesetzes) (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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SGV. NRW. 23. |
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GV. NRW. ausgegeben am 22. Dezember 2000. |
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§ 24 Überschrift neu gefasst und Satz 3 angefügt durch Artikel 85 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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§ 2 Abs. 5 geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007. |