Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 4)
Zweck, Umfang und Aufgaben

(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW hat die Aufgabe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten und dabei die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten. Zur Gewährleistung der städtebaulichen Qualitäten bei herausragenden Baumaßnahmen des Landes mit stadtbildprägender Bedeutung hat der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW vor einer Investitionsentscheidung und/oder Einleitung der formalen Planung von Maßnahmen das Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium herzustellen. Wird das Einvernehmen versagt, ist dies schriftlich oder elektronisch und unter Würdigung aller Besonderheiten des Einzelfalls zu begründen. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Fördermittel des Landes in Anspruch nehmen.

(2) Für diese Aufgabe werden das Allgemeine Grundvermögen und das Verwaltungsgrundvermögen sowie das Sondervermögen Grundstock gemäß § 6 Abs. 9 des Haushaltsgesetzes 2000 an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW abgegeben. Ausgenommen hiervon sind das Grundvermögen der Forstwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der gesetzlich geregelte Grundbesitz an landeseigenen Gewässern einschließlich der Ufergrundstücke und der der Unterhaltung und dem Hochwasserschutz dienenden Flächen und die öffentlichen Straßengrundstücke, sowie weitere bis zur Abgabe gem. Satz 1 vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium bestimmte Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Nutzung für eine Bewirtschaftung, Entwicklung oder Verwertung nach kaufmännischen Grundsätzen durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb ungeeignet sind.

(3) Das Sondervermögen Grundstock wird abweichend von § 61 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung ohne Wert- und Aufwendungsersatz abgegeben.
Das Allgemeine Grundvermögen und das Verwaltungsgrundvermögen werden gegen Wertersatz abgegeben. Das Finanzministerium kann zulassen, dass abweichend von § 61 Abs.3 Landeshaushaltsordnung für die Abgabe dieser Vermögensgegenstände nicht der volle Wert zu erstatten ist.

(4) Am 1. Januar 2001 bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung und der Vermietung und Verpachtung der abgegebenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte gehen auf den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW über.

(5) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium später weitere Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte des Landes an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW abgeben, wenn sie für eine Bewirtschaftung, Entwicklung oder Verwertung nach kaufmännischen Grundsätzen entsprechend dem Zweck des Bau- und Liegenschaftsbetriebes geeignet sind.

(6) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW kann mit Zustimmung des Finanzministeriums Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an das Land abgeben, wenn sie für eine Bewirtschaftung, Entwicklung oder Verwertung nach kaufmännischen Grundsätzen entsprechend dem Zweck des Bau- und Liegenschaftsbetriebes ungeeignet sind.

(7) Über erfolgte Abgaben von einzelnen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in den Fällen von Absatz 5 und 6, deren Wert 3 Millionen Deutsche Mark übersteigt, ist dem Landtag unverzüglich zu berichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 754; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 3. 2. 2004 (GV. NRW. S. 85), in Kraft getreten am 17. Februar 2004; Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 190), in Kraft getreten am 27. März 2008; Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 31. März 2010; Artikel 62 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Satz 2 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 3. 2. 2004 (GV. NRW. S. 85); in Kraft getreten am 17. Februar 2004; § 4 Satz 2 neu gefasst durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Fn 3

§ 6 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 190), in Kraft getreten am 27. März 2008.

Fn 4

§ 2, § 3 und § 14 geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Fn 5

§ 2: Absatz 1 und 6 geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 31. März 2010; Absatz 3 geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.