Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung bestimmt Näheres zu Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen in Verfahren der Anerkennung von im Ausland abgeschlossenen Aus- und Weiterbildungen unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen. Sie gilt für die landesrechtlich geregelten reglementierten und nicht reglementierten Pflege- und Gesundheitsfachberufe nach § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 und Absatz 7 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für bundesrechtlich geregelte Pflege- und Gesundheitsfachberufe, soweit die Gesetze des Bundes keine entsprechenden Regelungen treffen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. August 2022 (GV. NRW. S. 876).