Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 2
Anpassungslehrgang

(1) Ziel eines Anpassungslehrgangs bei Berufsabschlüssen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Ziel des Anpassungslehrgangs bei Berufsabschlüssen aus allen weiteren Staaten (Drittstaaten) ist, dass die antragstellende Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erwirbt, die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlich sind.

(2) Ein Anpassungslehrgang enthält
1. theoretischen und praktischen Unterricht,
2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder
3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung.

(3) Für Berufsabschlüsse aus Drittstaaten schließt der Anpassungslehrgang mit einem Abschlussgespräch ab. Wird in dem Abschlussgespräch festgestellt, dass das Lehrgangsziel nicht erreicht wurde, kann der Lehrgang einmalig verlängert und mit einem weiteren Gespräch abgeschlossen werden. Das Abschlussgespräch wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern geführt. Soweit auch eine praktische Ausbildung Teil des Anpassungslehrgangs ist, wird eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer durch eine praxisanleitende Person, die die teilnehmende Person während des Lehrgangs betreut hat, ersetzt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. August 2022 (GV. NRW. S. 876).