Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 3
Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung und soll als Patientenprüfung ausgestaltet sein. Sie erstreckt sich inhaltlich auf die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede und ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden. Soweit die Regelausbildung keine praktische Prüfung vorsieht, ist sie eine mündliche Prüfung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. August 2022 (GV. NRW. S. 876).