Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 4
Kenntnisprüfung

Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil und erstreckt sich auf den Inhalt der Abschlussprüfung. Soweit die Regelausbildung keine praktische Prüfung vorsieht, ist sie nur eine mündliche Prüfung. Der praktische Teil der Kenntnisprüfung soll als Patientenprüfung ausgestaltet sein. Während der Prüfung sind den Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen beziehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. August 2022 (GV. NRW. S. 876).