Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 5
Staatliche Prüfung, Bewertung, Prüfungskommission

(1) Eignungs- und Kenntnisprüfung werden als staatliche Prüfung durchgeführt. In allen Prüfungen stellt die zuständige Behörde den Prüfungsvorsitz oder bestimmt eine geeignete Vertreterin oder einen geeigneten Vertreter.

(2) Die Eignungsprüfung und der praktische Teil der Kenntnisprüfung werden von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und bewertet, von denen eine oder einer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsstätte unterrichtet, und eine oder einer als praxisanleitende Person tätig ist. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen mindestens eine Person an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsstätte unterrichtet, abgenommen und bewertet.

(3) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission sowie für den Prüfungsvorsitz ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. August 2022 (GV. NRW. S. 876).