Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

6 / 7

§ 6
Bestehen der Eignungs- oder Kenntnisprüfung, Wiederholung

(1) Die Eignungs- oder Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn beide jeweils beteiligten Fachprüferinnen oder Fachprüfer alle Prüfungsteile mit „bestanden“ bewerten.

(2) Die Eignungs- oder Kenntnisprüfung kann in jedem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. August 2022 (GV. NRW. S. 876).