Historische SGV. NRW.
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§ 3
Aufträge in geowissenschaftlichen Fachbereichen
(1) Die Dienstellen der Landesverwaltung dürfen Aufträge in den geowissenschaftlichen Fachbereichen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) nur dann an Dritte vergeben, wenn der Geologische Dienst NRW sie nicht wirtschaftlicher wahrnehmen kann oder ihre Übernahme ablehnt.
(2) Dem Geologischen Dienst NRW ist nach Übermittlung der Leistungsbeschreibung eine angemessene Frist zur Rückäußerung einzuräumen. Soweit Interesse an der Übernahme des Auftrages besteht, hat der Geologische Dienst NRW innerhalb einer Frist verbindlich mitzuteilen, zu welchen Bedingungen er die Leistung erbringen kann.
GV. NRW. S. 63; geändert durch Artikel 99 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005. Aufgehoben durch VO vom 2. Februar 2010 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. |
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SGV. NRW. 2005. |
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§ 5 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 99 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005. |