Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3

(1) Strukturmesszahl im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe a ist der prozentuale Anteil der Zahl der Empfänger und Empfängerinnen von Hilfe zur Pflege in voll- oder teilstationären Einrichtungen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, an der Gesamtzahl der Einwohner/Einwohnerinnen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Maßgebend ist die Zahl der Empfänger und Empfängerinnen von Hilfe zur Pflege, für die der örtliche Träger der Sozialhilfe am 31.12. des Ausgleichsjahres zu den Kosten beiträgt, sowie die vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik NRW zum 31.12. des dem jeweiligen Ausgleichsjahr vorhergehenden Kalenderjahres ermittelte Einwohnerzahl im Gebiet des örtlichen Trägers der Sozialhilfe.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 218.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.