Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 3. September 2018 (GV. NRW. S. 512, ber. 2019 S. 193), in Kraft getreten am 14. September 2018.

 

§ 19 (Fn 7)
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, ob eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis klar dargestellt werden kann. Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit soll der Verwaltungspraxis entsprechen und wird in der Regel den Gebieten der Abfall- und Wasserwirtschaft und/oder des Immissionsschutzes entnommen.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen anzufertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einzureichen. Die Frist wird auch durch die Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Leitung des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung ist eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(3) Die Bearbeitungsfrist beginnt stets mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Samstag oder Sonntag bzw. Feiertag, so genügt die Auflieferung bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauffolgenden Werktag. Für die Beschaffung von Unterlagen und für die Durchführung örtlicher Besichtigungen wird keine Verlängerung der Bearbeitungsfrist gewährt.

(4) Die Aufgabe ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen unterschrieben sein.

(5) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Leitung des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Projektarbeit als häusliche Prüfungsarbeit zulassen. Der Antrag ist vor Ausgabe der Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen.

(6) Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit kann die Leitung des Oberprüfungsamtes auf Antrag zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zulassen. Die sechs schriftlichen Arbeiten sind in diesem Fall mit 50 % für das Gesamturteil zu gewichten.

(7) In den Fällen nach Absatz 5 oder 6 kann das Ministerium auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde und Antrag der Referendarin oder des Referendars den Vorbereitungsdienst im Rahmen von § 7 um sechs Wochen verkürzen.

(8) Die häusliche Prüfungsarbeit kann vom Prüfling zurückverlangt werden, wenn nach Abschluss der mündlichen Prüfung mindestens fünf Jahre vergangen sind. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres vor Ablauf dieser Frist möglich. Wird kein fristgerechter Antrag gestellt, kann die Prüfungsarbeit vernichtet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 462; geändert durch Artikel 24 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 20 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; ÄndVO v. 9.10.2005 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am 18. November 2005; ÄndVO v. 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 28), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010; Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 3. September 2018 (GV. NRW. S. 512, ber. 2019 S. 193), in Kraft getreten am 14. September 2018.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juli 2001.

Fn 3

§ 32 Überschrift neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Artikel 24 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 4

§ 3, § 16 und § 27 zuletzt geändert (neu gefasst) durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 5

§ 6 geändert und § 31 aufgehoben durch ÄndVO v. 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 28), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 6

§ 1, § 7 und § 9 zuletzt geändert durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 7

§ 2, § 8, § 10, § 17, § 19, § 20, § 22, § 25, § 26 und § 28 geändert durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 8

§ 30 neu gefasst durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.