Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 3. September 2018 (GV. NRW. S. 512, ber. 2019 S. 193), in Kraft getreten am 14. September 2018.

 

§ 20 (Fn 7)
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht soll die Referendarin oder der Referendar zeigen, ob Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und das Ergebnis knapp und übersichtlich dargestellt werden können.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern (Anlage 4) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung sowie den Bereichen Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen.

(4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht zu hinterlegen.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht weiter, die sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht sind Beschäftigte des höheren Dienstes zu beauftragen.

(6) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann für die Bearbeitung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses die Benutzung eines Computers als Hilfsmittel zulassen.

(7) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die Aufsicht noch am selben Tage jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 462; geändert durch Artikel 24 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 20 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; ÄndVO v. 9.10.2005 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am 18. November 2005; ÄndVO v. 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 28), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010; Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 3. September 2018 (GV. NRW. S. 512, ber. 2019 S. 193), in Kraft getreten am 14. September 2018.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juli 2001.

Fn 3

§ 32 Überschrift neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Artikel 24 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 4

§ 3, § 16 und § 27 zuletzt geändert (neu gefasst) durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 5

§ 6 geändert und § 31 aufgehoben durch ÄndVO v. 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 28), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 6

§ 1, § 7 und § 9 zuletzt geändert durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 7

§ 2, § 8, § 10, § 17, § 19, § 20, § 22, § 25, § 26 und § 28 geändert durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 8

§ 30 neu gefasst durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.