Historische SGV. NRW.

21 / 32

Aufgehoben durch Verordnung vom 3. September 2018 (GV. NRW. S. 512, ber. 2019 S. 193), in Kraft getreten am 14. September 2018.

 

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in der Fachrichtung vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(2) Zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, wird vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidatinnen oder Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 20) als nicht bestanden bewertet (§ 24), wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Große Staatsprüfung ist dann nicht bestanden.

Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Das Oberprüfungsamt erlässt hierüber einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 5) zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von 6 1/2 Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Kandidatinnen oder Kandidaten angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit je Fach um längstens 1/4 Stunde verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist.

(5) Als Abschluss der Prüfung ist ein Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars oder einem sie oder ihn sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekanntzugeben. Der Vortrag entfällt für Kandidatinnen oder Kandidaten, die die Große Staatsprüfung erkennbar nicht bestehen.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen während der ganzen mündlichen Prüfung anwesend sein. Wird für einen Termin der mündlichen Prüfung wegen der Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten (Abs. 2) die Bildung mehrerer Prüfungskommissionen erforderlich, ist für jede Prüfungskommission eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender zu bestimmen. Daneben gehört der Prüfungskommission die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer sowie eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer an.

(7) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörden und Ausbildungsleitungen zugegen sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 462; geändert durch Artikel 24 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 20 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; ÄndVO v. 9.10.2005 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am 18. November 2005; ÄndVO v. 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 28), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010; Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 3. September 2018 (GV. NRW. S. 512, ber. 2019 S. 193), in Kraft getreten am 14. September 2018.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juli 2001.

Fn 3

§ 32 Überschrift neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Artikel 24 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 4

§ 3, § 16 und § 27 zuletzt geändert (neu gefasst) durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 5

§ 6 geändert und § 31 aufgehoben durch ÄndVO v. 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 28), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 6

§ 1, § 7 und § 9 zuletzt geändert durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 7

§ 2, § 8, § 10, § 17, § 19, § 20, § 22, § 25, § 26 und § 28 geändert durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 8

§ 30 neu gefasst durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.