Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 3. September 2018 (GV. NRW. S. 512, ber. 2019 S. 193), in Kraft getreten am 14. September 2018.

 

§ 28 (Fn 7)
Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Wer zu täuschen versucht oder insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 19 Abs. 4) oder bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 20 Abs. 4) oder sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, der oder dem soll die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll sie oder er von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die Leitung des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen oder die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären (Note "ungenügend"). Hierüber wird ein schriftlicher Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Leitung des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung zulässig.

(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 462; geändert durch Artikel 24 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 20 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; ÄndVO v. 9.10.2005 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am 18. November 2005; ÄndVO v. 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 28), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010; Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 3. September 2018 (GV. NRW. S. 512, ber. 2019 S. 193), in Kraft getreten am 14. September 2018.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juli 2001.

Fn 3

§ 32 Überschrift neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Artikel 24 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 4

§ 3, § 16 und § 27 zuletzt geändert (neu gefasst) durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 5

§ 6 geändert und § 31 aufgehoben durch ÄndVO v. 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 28), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 6

§ 1, § 7 und § 9 zuletzt geändert durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 7

§ 2, § 8, § 10, § 17, § 19, § 20, § 22, § 25, § 26 und § 28 geändert durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 8

§ 30 neu gefasst durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.