Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 17.4.2005 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

 

§ 4
Ausbildungszeit

(1) Die Ausbildung dauert mindestens fünf Jahre. Sie umfasst:

1. mindestens drei Jahre praktische Berufstätigkeit in der kurativen Medizin, davon

- mindestens zwölf Monate im Stationsdienst in der Inneren Medizin,

- sechs Monate in der Psychiatrie, davon mindestens drei Monate im Stationsdienst; drei Monate können in einem sozialpsychiatrischen Dienst eines Gesundheitsamtes abgeleistet werden, der von einem hierfür weitergebildeten Arzt geleitet wird,

2. mindestens ein Jahr und sechs Monate praktische Berufstätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, davon mindestens sechs Monate in einem Gesundheitsamt,

3. regelmäßige Teilnahme an einem sechsmonatigen theoretischen Lehrgang für Ärzte/Ärztinnen im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarztlehrgang) an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen im Anschluß an die Zeiten zu Nummern 1 und 2; der Lehrgang kann in zwei Abschnitten abgeleistet werden, und zwar der erste Abschnitt im Anschluß an die Zeit zu Nummer 1, der zweite Abschnitt im Anschluss an die Zeiten zu Nummern 1 und 2.

(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 wird ganztägig in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Wenn eine ganztägige Ausbildung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, erfolgt die Ausbildung mit Genehmigung der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für eine Zeit von höchstens vier Jahren halbtägig; dabei ist diese Zeit bis zur Hälfte anrechnungsfähig. Die Genehmigung setzt einen zu begründenden Antrag voraus, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind.

(3) Ärztliche Weiterbildungszeiten im Sinne des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1989 (GV. NW. S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), gelten als Ausbildungszeiten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt sind.

(4) Eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehrdienst usw. von mehr als einem Monat oder von insgesamt mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr kann grundsätzlich nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.

(5) Nur Ausbildungszeiten ab drei Monaten bei derselben Ausbildungsstätte werden angerechnet; die Regelung der Ausbildungszeiten in der Psychiatrie (Absatz 1 Nr. 1) bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 654, geändert durch VO v. 24. 2. 1992 (GV. NW. S. 78), Artikel 15 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 50 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 17.4.2005 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

§ 9 Abs. 4 geändert durch VO v. 24. 2. 1992 (GV. NW. S. 78); in Kraft getreten am 1. April 1992.

Fn 4

§ 28 neu gefasst durch Artikel 50 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 5, 7 und 8 geändert durch Artikel 15 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.