Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 17.4.2005 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

 

§ 8 (Fn 5)
Bildung und Aufgaben
des Prüfungsausschusses

(1) Die Bezirksregierung Münster bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter/innen auf Vorschlag der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf auf die Dauer von fünf Jahren.

(2) Der Prüfungsausschuss für Amtsärzte/ärztinnen besteht aus dem/der Vorsitzenden, den Prüfern/Prüferinnen für jedes Prüfungsfach (Fachprüfer/innen) und deren Stellvertretern/vertreterinnen.

(3) Als Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses wird ein/e Arzt/Ärztin des öffentlichen Gesundheitsdienstes bestellt, der/die die staatsärztliche Prüfung abgelegt hat. Zu Prüfern/Prüferinnen und deren Vertretern/Vertreterinnen) werden Universitätslehrer/innen, Angehörige des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie Lehrkräfte der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf für die Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(5) Die nicht prüfenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Beauftragte des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sowie die Abnahme von Prüfungen sind nicht öffentlich.

(8) Die Rechtsaufsicht über den Prüfungsausschuss führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 654, geändert durch VO v. 24. 2. 1992 (GV. NW. S. 78), Artikel 15 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 50 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 17.4.2005 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

§ 9 Abs. 4 geändert durch VO v. 24. 2. 1992 (GV. NW. S. 78); in Kraft getreten am 1. April 1992.

Fn 4

§ 28 neu gefasst durch Artikel 50 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 5, 7 und 8 geändert durch Artikel 15 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.