Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 17.4.2005 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

 

§ 21
Schriftlicher Prüfungsteil

(1) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus einer häuslichen Arbeit, deren Thema einem der in § 11 genannten Prüfungsfächer zu entnehmen ist.

(2) Die Arbeit wird dem/der zu Prüfenden von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach der Zulassung zur Prüfung, spätestens nach Abschluß des mündlichen Prüfungsteils zugewiesen. Auf Antrag kann die Arbeit früher zugewiesen werden, jedoch nicht vor der Ableistung der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1. Der/die zu Prüfende kann Themen vorschlagen.

(3) Auf Antrag kann dem/der zu Prüfenden die schriftliche Arbeit erlassen werden, wenn er eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aus dem Bereich der in § 11 genannten Prüfungsfächer veröffentlicht hat. Über den Antrag entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Die schriftliche Arbeit ist dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens sechs Monate nach Zuweisung des Themas in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt. Der/die zu Prüfende hat schriftlich zu versichern, daß er/sie die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihm/ihr angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat.

(5) Auf Antrag kann der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Nachfrist bis zu sechs Monaten gewähren, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(6) Wer die häusliche Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, kann eine andere Aufgabe nur noch einmal erhalten.

(7) Versucht eine/ein zu Prüfende/r, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung als ,,ungenügend" (6) bewertet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 654, geändert durch VO v. 24. 2. 1992 (GV. NW. S. 78), Artikel 15 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 50 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 17.4.2005 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

§ 9 Abs. 4 geändert durch VO v. 24. 2. 1992 (GV. NW. S. 78); in Kraft getreten am 1. April 1992.

Fn 4

§ 28 neu gefasst durch Artikel 50 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 5, 7 und 8 geändert durch Artikel 15 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.