Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010.

 

§ 3
Begründung der Lebenspartnerschaft

(1) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte befragt die Erklärenden einzeln, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn diese Frage bejaht wurde, erklärt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei volljährigen Zeugen erfolgen. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte erteilt den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern eine gebührenfreie Bescheinigung über die Begründung der Lebenspartnerschaft.

(2) Die Begründung der Lebenspartnerschaft soll in einer der Bedeutung der Lebenspartnerschaft entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden.

(3) Soll die Lebenspartnerschaft wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden ohne abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 begründet werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Hindernisse entgegenstehen.

(4) Die Begründung der Lebenspartnerschaft ist im Beisein der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zu beurkunden. Erfolgt die Begründung in Gegenwart von Zeugen, so ist die Beurkundung auch in ihrem Beisein vorzunehmen. Sie ist in das Lebenspartnerschaftsbuch, für das der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden ist, einzutragen. Die Eintragung ist von den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, den Zeugen und von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Einträge sind fortlaufend zu nummerieren.

(5) In das Lebenspartnerschaftsbuch werden eingetragen

1. die Vor- und Familiennamen der Erklärenden, gegebenenfalls der Doktorgrad, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

2. die Vor- und Familiennamen der bei der Begründung der Lebenspartnerschaft anwesenden Zeugen, gegebenenfalls der Doktorgrad, ihr Alter, Beruf und Wohnort,

3. die Erklärungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft,

4. der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene(r)" bei Erklärenden, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen und deren Geburtsname nicht dieser Name ist,

5. sofern von den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern bestimmt der Lebenspartnerschaftsname gegebenenfalls unter Voranstellung oder Anfügung eines Begleitnamens.

(6) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist im Umfange des nachfolgenden Satzes fortzuführen. Unterhalb des Eintrags über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist zu vermerken

1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder

2. die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft oder

3. der Tod eines der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse.

Jeder Vermerk ist unter Angabe des Tages der Eintragung und unter Nennung der zugrunde liegenden Unterlagen mit dem Zusatz "Die Standesbeamtin" oder "Der Standesbeamte" zu unterschreiben.

Für die Berichtigung von unrichtigen Einträgen im Lebenspartnerschaftsbuch ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte in eigener Beweiswürdigung zuständig.

(7) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte stellt aufgrund des Lebenspartnerschaftsbuches eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus, für die der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden ist.

(8) In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und der Familienname nach Begründung der Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls der Geburtsname der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, gegebenenfalls der Doktorgrad, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen ist,

2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so ist dies am Schluss der Urkunde anzugeben.

(9) Wird nach Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes abgegeben, erteilt die nach § 1 Abs 2 Satz 1 zuständige Standesbeamtin oder der zuständige Standesbeamte der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung. § 7 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 660; geändert durch Artikel 37 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010.

Fn 2

§ 10 angefügt durch Artikel 37 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.