Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010.

 

§ 4
Zweitbuch,
Abschluss des Lebenspartnerschaftsbuches und Namenverzeichnis

(1) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte hat für das Lebenspartnerschaftsbuch ein Zweitbuch anzulegen. Sie/er hat von jedem Eintrag in das Erstbuch spätestens am folgenden Werktag eine Abschrift in das Zweitbuch einzutragen und zu beglaubigen.

(2) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kann das Zweitbuch auch in elektronischer Form führen.

(3) Am Jahresende ist das Lebenspartnerschaftsbuch abzuschließen und die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken.

(4) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist dauernd und sicher aufzubewahren.

(5) Für das Lebenspartnerschaftsbuch ist geordnet nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen ein Namenverzeichnis zu führen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 660; geändert durch Artikel 37 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010.

Fn 2

§ 10 angefügt durch Artikel 37 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.