Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010.

 

§ 5
Auskünfte aus dem Lebenspartnerschaftsbuch

Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie auf Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 660; geändert durch Artikel 37 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010.

Fn 2

§ 10 angefügt durch Artikel 37 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.