Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010.

 

§ 6
Mitteilung durch die Familiengerichte

(1) Das Familiengericht hat Vorgänge, die nach § 3 Abs. 6 in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen sind, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der das Lebenspartnerschaftsbuch führt, oder der nach § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Beruht der Vorgang auf einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, einer gerichtlichen Beurkundung oder auf einer vom Gericht entgegengenommenen Erklärung, so ist die Mitteilungvon der Geschäftsstelle des Gerichts vorzunehmen, das mitgewirkt oder im ersten Rechtszuge entschieden hat. Im Übrigen obliegt die Mitteilung der Stelle, auf deren Entscheidung oder Mitwirkung der Vorgang beruht.

(3) Die Mitteilungen sollen die Angaben enthalten, die die Standesbeamtin oder der Standesbeamte für die Eintragung benötigt.

(4) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 660; geändert durch Artikel 37 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010.

Fn 2

§ 10 angefügt durch Artikel 37 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.