Historische SGV. NRW.

4 / 15

Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

 

§ 4
Ausschüsse

(1) Ausschüsse gemäß §§ 13 und 23 LVerbO in Verbindung mit § 101 GO und der Eigenbetriebsverordnung, der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung und des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) sind:

- Finanz- und Wirtschaftsausschuss

- Sozialausschuss

- Gesundheitsausschuss

- Kulturausschuss

- Rechnungsprüfungsausschuss

- Krankenhausausschüsse

- Landesjugendhilfeausschuss

- Werksausschuss für die Krankenhauszentralwäschereien

- Werksausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime

(2) Darüber hinaus werden folgende Ausschüsse gebildet:

- Ausschuss für Beschwerden und Anregungen

- Ausschuss für interregionale und kommunale Zusammenarbeit

- Ausschuss für Personal und allgemeine Verwaltung

- Ausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime

- Bauausschuss

- Schulausschuss

- Umweltausschuss

- Vergabeausschuss

(3) Soweit die Zuständigkeit der Fachausschüsse nicht durch Gesetz oder Satzung festgelegt ist, regelt der Landschaftsausschuss Zuständigkeiten und Befugnisse.

(4) Die Landschaftsversammlung bestimmt die Zahl der Mitglieder sowie die Zahl und Reihenfolge der stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse. Kommt kein gemeinsamer Wahlvorschlag zustande, so erfolgt die Besetzung der Ausschüsse gemäß § 10 Abs. 4 LVerbO. Für den Landesjugendhilfeausschuss gelten die Bestimmungen des AG-KJHG.

(5) Die Landschaftsversammlung kann jeden Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss auflösen.

(6) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus einem Fachausschuss aus, so wählt die Landschaftsversammlung auf Vorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe, die den Ausgeschiedenen/die Ausgeschiedene vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger/eine Nachfolgerin; ist die Fraktion oder Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehört das Mitglied oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin keiner Fraktion oder Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 748.

Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.